Das neue Jahr bringt einige neue Gesetze, Verordnungen und Förderungen mit sich, die den Immobilienbereich betreffen. So wird zum Beispiel die Grundsteuerreform vorbereitet, beim Effizienzhaus steigt der Mindeststandard für eine Förderung und  das Mietspiegelrecht wird reformiert.

Hausbau: 2022 wird die KfW-55-Förderung eingestellt

Die KfW-Förderung 55 ist am 24.01.2022 mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programm­stopp belegt. Die enorme Antragsflut führte zu einer Aus­schöpfung der bereit­gestellten Haushalts­mittel. Das Programm musste daher gestoppt werden. Allein im Zeit­raum November 2021 bis heute sind laut Berichten der KfW Anträge in Höhe von über 20 Milliarden Euro Förder­volumen eingegangen.

Laut einer Schätzung sollen rund 50.000 Wohnungen und Häuser von der Entscheidung direkt betroffen sein. Nach dem vorzeitigen Ende der Förderung hagelte es Kritik, viele Bauherren müssen ihre Projekte jetzt neu überdenken. Vor diesem Hintergrund betont die Bundesregierung, dass rasch ein Folgeprogramm aufgelegt werden soll. Da sich der Standard 55 inzwischen durchgesetzt hat, strebt der Gesetzgeber eine noch bessere Energieeffizienz an, wie zum Beispiel mit dem KfW-40-Programm. Die Energieeffizienz ist bei solchen Gebäuden noch höher.

 

Neuer Mietspiegel tritt am 1. Juli 2022 in Kraft

Am 17.08.2021 wurde das Gesetz zur Reform der Mietspiegelbestimmungen bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, in Kraft tritt es jedoch erst ab Juli 2022. Ab dann werden Kommunen mit über 50.000 Einwohnern zur Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet. Der Mietspiegel ist in Deutschland eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Anhand bestimmter Kriterien können so Wohnungen und Mieten orts- und regionabhängig verglichen werden.

Neu ist, dass alle Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern einen Mietspiegel entweder bis zum 01.01.2023 (einfacher Mietspiegel) oder zum 01.01.2024 (qualifizierter Mietspiegel) erstellen müssen. Bislang lief in Städten ohne Mietspiegel die Mietpreisbremse ins Leere, denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, wann sie greift. Neu ist nun auch eine Auskunftspflicht für ausgewählte Mieter und Vermieter. Diese müssen der zuständigen Behörde Auskunft zur Wohnung und der zu zahlenden Miete geben. Zuwiderhandlungen können mit einer Strafe von bis zu 5.000 Euro Bußgeld belangt werden.

 

Grundsteuerreform: Neuer Bewertungsmaßstab für die Grundsteuer

Mit der Reform der Grundsteuer soll ein neuer Grundsteuerwert den veralteten Einheitswert ablösen. Dazu muss man bundesweit alle Grundstücke neu bewerten. Stichtag ist hierbei der 1. Januar 2022. Das bedeutet, dass das Finanzamt den Wert des Grundbesitzes festlegt, der an diesem Stichtag gilt. An diesem Wert orientiert sich dann die künftige Grundsteuer. Eigentümer von Grundstücken, deren Daten dem Finanzamt noch nicht zur Neuberechnung vorliegen, müssen zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte übermitteln. Fristverlängerungen sind u. U. möglich und bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Grundstückseigentümer erhalten dann innerhalb der nächsten Jahre einen Feststellungsbescheid, in dem der neue Grundsteuerwert, die Steuermesszahl sowie der Steuermessbetrag mitgeteilt wird. Ab 2025 sollen dann die Grundsteuerbescheide mit der neuen Grundsteuer folgen.

 

Zensus 2022: Informations­pflicht für Vermieter

Der Zensus 2022 ist eine für Mai geplante Volkszählung. Hier sollen u.a. Daten zu Gebäude- und Wohnungsbestand sowie Details zur Wohnsituation der Haushalte ermittelt werden. Mit dem Zensusgesetz 2022 werden rund 17,5 Millionen Eigentümer sowie Verwalter von Wohnraum verpflichtet, Auskunft über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern. Dies soll statistischen Zwecken dienen, um konkrete Wohnverhältnisse zu ermitteln.

kamin-von-pixabay

Solch ein Kamin ist eventuell nicht mehr zeitgemäß 😉

 

Strengere Regeln bei neuen Kaminöfen

Wer einen Schornstein errichten möchte, muss diesen künftig höher bauen. Dadurch soll die Luft in der direkten Wohnumgebung weniger belastet werden, denn Feinstaub belastet die Luft zunehmend. Um die Luftverschmutzung vor allem in Wohngebieten von Abgasen
zu reduzieren, gibt es seit dem 1. Januar 2022 strengere Anforderungen, die eine neue Verordnung (1. BImSchV – Erste Bundesimmissionsschutzverordnung) regelt. Demnach müssen neu gebaute Schornsteine von ebenfalls neu errichteten Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kaminen sowie Biomasseheizungen so hoch wie möglich auf dem Dach angebracht werden. Der Dachfirst muss um mindestens 40 Zentimeter überragen. Die Modernisierung oder der Ersatz bestehender Kaminöfen werden nicht erschwert,

 

CO2-Steuer erhöht sich

Die letzte schwarz-rote Bundesregierung hatte vor, ein Gesetz zu schaffen, nach dem die Vermieter die Hälfte der CO2-Steuer zahlen sollen. Das wurde im Mai 2021verkündet, aber eine Einigung scheiterte. Ob die neue Ampelregierung die Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufteilen möchte, ist derzeit noch unklar. Die Ampel-Koalition will als ersten Schritt zum 1. Juni 2022 ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen einführen. Der CO2-Preis auf fossile Brennstoffe wird dieses Jahr lt Brennstoffemissionshandelsgesetz von 25 auf 30 Euro steigen. Verbraucher müssen sich also auf weiter steigende Heizkosten einstellen. Für eine Wohnung mit 80 Quadratmetern bedeutet dies ca. 13 bis 21 Euro mehr Heizkosten gegenüber letzem Jahr.

 

Wohngeld wird angepasst

Seit der vor zwei Jahren eingeführten Reform wird das Wohngeld zum 1. Januar 2022 zum ersten Mal automatisch an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. So behält das Einkommen nach Abzug der Wohnkosten dieselbe reale Kaufkraft wie vor zwei Jahren. Für Wohngeldempfänger steigt das Wohngeld ab Januar im Durchschnitt um rund 13 Euro pro Monat, insgesamt sollen rund 640.000 Haushalte von der Wohngelderhöhung profitieren. Vor allem Rentner und Familien soll es so ermöglicht werden, in ihrem Wohnumfeld wohnen bleiben zu können.

 

Heizkostenverordnung tritt in Kraft

Ab 1. Januar 2022 sollen Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser von ihrem Vermieter informiert werden. Voraussetzung sind fernablesbare Messgeräte, die flächendeckend bis Ende 2026 Standard werden sollen. In der neuen Heizkostenabrechnung soll eine Auflistung aller Kostenfaktoren, Vergleiche zum Vormonat, Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch angegeben sein. Auch Informationen zum Brennstoffmix, Steuern und Abgaben sowie der jährlichen Treibhausgasemissionen sollen dort enthalten sein. Verstößt der Vermieter gegen seine Mitteilungspflicht, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 3 % kürzen.

 

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.