Bei uns in München Trudering und im Münchener Umland meinte es Frau Holle dieses Jahr besonders gut. Sie sorgte für große Schneemassen und damit für Chaos und viele Unfälle. Nicht nur mit dem Auto, sondern auch bein Gehen auf Straßen und Wegen rutschten Leute aus und stürzten. Letztes Jahr ging ein Mieter in München bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), weil er sich eine Verletzung auf dem Gehweg vor dem Haus zugezogen hatte. Wir klären auf, wen die Schneeräumpflicht trifft.
Wer trägt die Verantwortung zur Schneeräumpflicht?
Wie sind die Pflichten eines Vermieters in solch einem Fall? Muss ein Eigentümer einer Immobilie haften, wenn eine Person vor seinem Haus stürzt? Die allgemeine Rechtslage zur Räum- und Streupflicht sagt dazu wie folgt: Wenn ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus stürzt, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden. Denn der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zum Mietobjekt frei ist (BGH §535 Abs. 1).
Für öffentliche Straßen und Bürgersteige ist die Stadt oder Gemeinde im Rahmen des Winterdienstes verantwortlich. Manchmal überträgt sie diese Pflicht auf die anliegenden Hauseigentümer im Rahmen der Ortssatzung. Die Eigentümer wiederum geben die ungeliebte Schneeräumpflicht an die Mieter weiter. Unser Tipp: Vereinbaren Sie das ausdrücklich im Mietvertrag, um Rechssicherheit zu schaffen.
Pflichten des Vermieters im Winter
Geräumt werdend müssen Wege vom Hauseingang bis hin zum öffentlichen Straßenraum. Dazu gehören ebenso die Wege von der Haustür zu den Mülltonnen und zu den auf dem Grundstück befindlichen Parkplätzen. Bewohner eines Mehrfamilienhauses wechseln sich im Normalfall nach einer festgelegten Reihenfolge ab. Pflicht des Vermieters ist es, für den Schneeräumdienst alle nötigen Geräte und Material zur Verfügung zu stellen. An der Grundstücksgrenze endet die Pflicht, wenn die Gemeinde die Räum- und Streupflicht nicht auf den Eigentümer übertragen hat.
Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall und der Stadt oblag die Schneeräumpflicht. Sie beautragte damit einen Winterdienst. Dieser räumte und streute den Gehweg mehrfach, allerdings nicht die gesamte Breite. Er vergaß, den Streifen bis zur Schwelle des an den Gehweg angrenzenden Hauses von Eis und Schnee zu befreien. Ein Mieter stürzte und brach sich einen Fußknöchel. Deshalb verklagte er den Vermieter auf Schmerzensgeld.
Der BGH wies die Schadenersatzklage zurück. Begründung: Ein Vermieter und Grundstückseigentümer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Ein Vermieter haftet über die Grundstücksgrenze hinaus nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Es sei für den Mieter zumutbar gewesen, den nicht geräumten Streifen des Gehwegs „mit der gebotenen Vorsicht zu überqueren“ ( AZ: VIII ZR 255/16). Es sei ausreichend gewesen, dass die Stadt den Gehweg nur mittig räumte.
Schneeräumpflicht: Kontrollpflichten des Vermieters
Ein anderes interessantes Urteil stammt vom Oberlandesgericht Hamm. Es entschied, dass eine nur monatliche Kontrolle vom Vermieter nicht ausreicht. Der Vermieter muss die ordnungsgemäße Räumung und Streuung dahingegen regelmäßig kontrollieren. Die Empfehlung lautet, eine zwei- bis dreimalige Kontrolle pro Woche. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für auftretende Schäden.
Die Räumungspflicht besteht werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Bei starkem Schneefall muss nach einem Urteil des BGH auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (AZ: VI ZR 49/83). Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht! Kommt ein Mieter seiner Räumpflicht wegen Urlaub oder Krankheit nicht nach, muss er für geeigneten Ersatz sorgen. Im Schadensfall könnten die Forderungen sonst an den Mieter weitergeleitet werden.
Geeignete Streumaterialien sind Sand, Granulat oder Rollsplit. Vermeiden Sie Salz möglichst aufrund seiner Umweltschädlichkeit. Jetzt freuen wir uns auf den Frühling, da gibt es keine Verpflichtung zum Streuen und Schneeräumen, sondern hoffentlich viel Sonne und Wärme! Wenn Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Immobilien-Thema haben, wenden Sie sich gerne an die Immobilienmakler von REMAX Living in München Trudering und Haar. Wir helfen Ihnen weiter!
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