Der Winter ist da und mit ihm der Winterdienst. Schnee und Eis kommen im Winter nicht wirklich überraschend, dennoch beschäftigt die kalte Jahreszeit die Gerichte alle Jahre wieder.  Und zwar mit Urteilen rund um die Räum- und Streupflicht sowie die Haftpflicht bei glättebedingten Unfällen. Hier bieten wir Ihnen einen kurzen Überblick von RE/MAX Living Immobilien über die wichtigsten Regelungen:

Winterdienst: Die Regeln

In der Regel übertragen Gemeinden ihre Räum- und Streupflicht auf den Hauseigentümer für den angrenzenden Gehweg. Ist das Haus vermietet, kann er die Pflicht auf den Mieter übertragen. Diese Regelung muss im Mietvertrag eindeutig formuliert sein. Eine allgemeine Formulierung wie „alle behördlichen und polizeilichen Pflichten sind zu beachten“ reicht für die Pflichtübertragung nicht aus.

Wie aus mehreren Gerichtsurteilen hervorgeht, darf der Vermieter zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht nachkommt. Dennoch wird erwartet, dass der Hauseigentümer überwacht, ob dies auch tatsächlich der Fall ist. Denn Achtung: Kontrolliert der Vermieter nicht, riskiert er, dass anstelle des beauftragten Mieters er selbst für Schäden infolge eines Sturzes von Fußgängern oder Radfahrern haftbar gemacht wird. (vgl. Urteil vom 30.06.2000, Az. 1 O 60/00).

Wer muss wann räumen?

Die Räum- und Streupflicht kann allerdings nicht auf jeden Mieter übertragen werden. Gebrechliche Senioren zum Beispiel oder Mieter mit Schwerbehinderung müssen nicht zur Schaufel greifen. Sie sind auch dann von der Winterpflicht befreit, wenn sie vor Ort niemanden finden, der die Arbeit übernehmen kann (vgl. Landgericht Münster, Urteil vom 19.02.2004, Az. 8 S 425/03).

Beauftragt der Vermieter einen Winterdienst, kann er dem Mieter die Kosten im Rahmen der Nebenkosten in Rechnung stellen. Der Winterdienst ist schadensersatzpflichtig, wenn ein Mieter aufgrund nicht geräumter Zugangswege zum Haus stürzt und sich verletzt.(vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008, Az. VI ZR 126/07).

 

Wann muss gestreut werden?

Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, müssen die Gehwege (genauer gesagt ein Streifen von etwa 80 bis 120 cm) an jeder Grundstücksseite werktags ab 7 Uhr von Schnee und Eis befreit werden. An Sonn- und Feiertagen kann sich der Mieter bis 8 oder 9 Uhr Zeit lassen, das ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig danach. Die Pflicht endet normalerweise um 20 Uhr.

Im Januar 2007 urteilte das Oberlandesgerichts Brandenburg wie folgt: Der Beauftragte muss auch außerhalb dieser Zeiten vorbeugend streuen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung gibt. Allerdings gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So entschieden die Oberlandesgerichte Schleswig und Karlsruhe, dass bei Eisregen keine ganztägige Räum- und Streupflicht besteht. „Der Streupflichtige muss erst dann wieder streuen, wenn die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist“, urteilte der Bundesgerichtshof am 27.11.1984 (Az. VI ZR 49/83).

Gleichzeitig führte der BGH jedoch aus, dass auch mehrfach hintereinander gestreut werden müsse, wenn die Wirkung des Streugutes infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nur kurze Zeit anhalte. Das kann zum Beispiel anhaltender Niederschlag auf unterkühltem Boden sein. Für diese Fälle gibt es also einigen Interpretationsspielraum. Wir finden es wichtig, nach dem gesunden Menschenverstand zu handeln. Niemand möchte schließlich, dass jemand vor seiner Haustür zu Schaden kommt. Da schwingt man doch gerne mal seine Schneeschaufel, stimmt’s?

Gut zu wissen: Eine private Haftpflichtversicherung schützt den Eigentümer und den Mieter vor eintretenden Schäden, die im Rahmen seiner Räum- und Streupflicht entstehen können. Können wir Ihnen weiterhelfen? Dann klicken Sie hier, um zu unserer Kontaktseite zu kommen.

 

Quellen: kostenlose-urteile.de, urteile-zum-winterdienst.de advocard.de, haufe.de