Jeder kennt Geschichten über sogenannte Messie-Wohnungen. In den Medien erfahren wir über Klagen von Vermietern bei Gericht und schnell kommt einem da der Gedanke: Was ist, wenn sich mein Mieter zum Messi entwickelt? Muss man das akzeptieren oder darf man den Mieter kündigen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich dieser Artikel von RE/MAX Living Immobilien. 

Was bedeutet eigentlich Messi?

Dem Messie-Syndrom liegt eine psychische Störung zugrunde. Es ist keine böse Absicht, sondern eher ein Zwang. Diese Menschen horten mehr oder minder wertloses Gerümpel in ihrer Wohnung. Das können zum Beispiel alte Zeitungen oder Bücher, Werkzeuge, Verpackungsmaterial, Spielsachen, Ersatzteile oder alte Kleidung sein. Die Betroffenen sind meistens unfähig, den realen Wert dieser Gegenstände einzuschätzen und zwischen nützlich und unbrauchbar zu unterscheiden. Problematisch wird es, wenn die Sachen anfangen „zu leben“ bzw. zu schimmeln, weil sich beispielsweise Speisereste daran befinden. Leider ist das nicht nur Privatsache, denn für den Vermieter bedeutet dies eventuell einen Wertverlust seiner Wohnung.

Welche Handhabe hat der Vermieter, diese Beeinträchtigung zu beenden? Kann er dem Messie aufgrund von Verwahrlosung der ihm anvertrauten Wohnung fristlos kündigen? Ganz so einfach ist es keineswegs. Denn grundsätzlich kann jeder Mieter in seiner Wohnung so viele Dinge aufbewahren, wie er möchte. Die Grenze ist allerdings überschritten, wenn sich durch die Verwahrlosung der Wohnung Ungeziefer einnistet und der Müll so massive Ausmaße annimmt, dass die Bausubstanz gefährdet ist. Denn damit entstehen erhebliche Kosten für den Vermieter. Auch wenn der Lebensstil des Sammelwütigen andere Bewohner des Hauses belästigt, zum Beispiel durch unangenehme Gerüche, die aus der Wohnung dringen, verhält sich der Messie vertragswidrig.

Was tun mit einem Messi?

„Stellt der Vermieter fest, dass der Mieter die Wohnung verwahrlosen lässt, sollte er ihn auf diesen Umstand persönlich ansprechen“. Das rät Rechtsanwalt Dr. Carsten Brückner, Vorsitzender des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Eine vernünftige Kommunikation ist immer der erste, gute Weg. Gibt es einen begründeten Verdacht, dass es sich bei dem Mieter um einen Messie handelt, darf der Vermieter nach vorheriger Ankündigung auf eine Wohnungsbegehung bestehen. Bestätigt sich nun der Verdacht und bewirkt darüber hinaus das persönliche Gespräch keine Verhaltensänderung, kann er den Mieter schriftlich abmahnen und zur Müllbeseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist auffordern. Ignoriert der Mieter die Abmahnung (was wahrscheinlich ist, denn Messie-Mieter neigen dazu, Briefe ungeöffnet aufzubewahren) kann der Vermieter ihm mit Hinweis auf die Gefährdung der Mietsache infolge mangelnder Obhutspflicht (§ 543 Bürgerliches Gesetzbuch) fristlos kündigen.

Widerspricht der Mieter der Kündigung nicht und zieht auch nicht innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 14 Tage) aus, bleibt dem Vermieter  nur der Rechtsweg in Form einer Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Ratsam ist es hierfür, Nachweise zu erbringen, wie zum Beispiel ein Protokoll der Wohnungsbesichtigung. Auch etwaige Beschwerden anderer Mieter sollte man schriftlich dokumentieren. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, kann man die Wohnung räumen lassen. Leider muss der Vermieter damit rechnen, auf den Kosten für die Zwangsräumung sitzen zu bleiben, falls der Mieter nicht zahlen will oder kann.

Wie schützt man sich vor Messies oder Mietnomaden?

Keiner möchte Ärger mit seinem Mieter haben. Lassen Sie sich deshalb eine Vormieterbescheinigung oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vormieters vorlegen, wenn Sie eine Wohnung vermieten. Denn Messie-Mieter neigen dazu, ihre Mieten unregelmäßig zu bezahlen. Um sich den Zugriff auf die Kaution zu sichern, vereinbaren Sie vor Unterzeichnung des Mietvertrags eine Mietkautionszahlung in bar oder per Überweisung. Das ist in diesem Falle sinnvoller als eine Mietkautionsbürgschaft durch eine Bank. Vertrauen Sie ferner auf Ihr Bauchgefühl und den gesunden Menschenverstand. Schauen Sie sich den Mieter genau an und lernen Sie ihn kennen, bevor Sie ihm Ihr Eigentum anvertrauen. Die meisten Mieter gehen sorgfältig mit ihrer Wohnung um und so soll es auch sein.

Wenn Ihnen das zu aufwändig oder heikel ist, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir suchen für Sie den richtigen Mieter und kümmern uns von der Suche bis zur Übergabe der Wohnung und darüber hinaus. Hier geht es mit einem Klick zu unserer Kontaktseite. Bitte beachten Sie, dass dieser Blogbeitrag keine rechtliche Beratung darstellt. Für rechtliche Unterstützung verweisen wir Sie gerne an unseren Kooperationspartner Rechtsanwalt Dr. Michael Waxenberger.

 

Quellen: imr-online.de: LG Münster, Urteil vom 16.09.2020 – 1 S 53/20, ratgeber.immobilienwelt.de, mietrecht.com, dejure.org