Welche Regeln für den Energieausweis muss man kennen, was gibt es zu beachten? Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist bereits seit dem 1. November 2020 in Kraft. Es ersetzt unter anderem die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV). Aber Achtung: Am 1. Mai 2021 läuft die bislang geltende Übergangsfrist für Bestandsgebäude ab. Von nun an müssen Sie auch die Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes bei Neuvermietung oder Verkauf im Energieausweis angeben. Ab Anfang Mai gelten neue Regeln für Ausweise, die zehn Jahre oder älter sind. Eigentümer müssen Energieausweise, die im Jahr 2011 oder früher ausgestellt wurden, erneuern lassen, wenn sie ein Haus verkaufen oder eine Wohnung neu vermieten wollen.
Neue Regel für Energieausweise: Auch Treibhausgasemissionen müssen vermerkt sein
Bislang mussten Treibhausgas-Emissionen nicht im Energieausweis aufgeführt werden. „Mit der neuen Vorschrift enthält der Energieausweis künftig Informationen, die den CO2-Fußabdruck deutlicher darstellen“, erläutert Meike Militz von der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Nutzen der Änderung. Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes errechnet.
Das GEG nimmt nicht nur Eigentümer, sondern auch Makler in die Pflicht: Auch sie müssen Miet- und Kaufinteressenten bereits bei der Besichtigung einen Energieausweis vorlegen, der darüber informiert, wie energieeffizient die Immobilie ist. Wer keinen Energieausweis vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Auch Immobilienanzeigen mit fehlerhaften oder fehlenden Angaben zu energetischen Kennwerten kosten ab Mai Bußgeld.
Welche Varianten des Energieausweises gibt es?
Grundsätzlich gibt es beim Energieausweis weiterhin zwei Varianten, die jeweils zehn Jahre lang gültig sind. Zum einen den teureren Bedarfsausweis, der seit Oktober 2007 für Neubauten vorgeschrieben ist. Er bewertet den theoretischen, bauphysikalisch errechneten Energiebedarf, der sich aus dem Zustand des Gebäudes ergibt. Der Verbrauchsausweis hingegen bewertet die Effizienz eines Gebäudes anhand des gemessenen Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser der vergangenen 18 Monate. Um ihn aussagekräftiger zu machen, wird die Sorgfaltspflicht für Ausstellende verschärft. Eigentümer sind künftig verpflichtet, detaillierte und korrekte Angaben zur energetischen Bewertung ihrer Immobilie zu machen. Diese Angaben müssen von den Ausstellern des Ausweises sorgfältig überprüft werden. Wer gegen die Sorgfaltspflicht verstößt, muss ein Bußgeld zahlen.
Außerdem wird der Verbrauchsausweis künftig durch eine Begehung oder alternativ durch eine Analyse anhand von Fotos aufgewertet. Dabei muss man den Sanierungsstand detailliert angeben, damit die Fachleute bessere Empfehlungen geben können. Auch inspektionspflichtige Klimaanlagen müssen aufgeführt werden, einschließlich des Fälligkeitsdatums für die nächste Inspektion. Wir raten, die Ausstellung des Ausweises mit einer Energieberatung zu verknüpfen, aus der ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) hervorgeht. Zumal die Beratung mit bis zu 80 Prozent gefördert wird. Für jede Sanierungsmaßnahme, die aus dem iSFP hervorgeht, gibt es einen Zusatzbonus von fünf Prozent der Kosten.
Ausstellen dürfen den Energieausweis übrigens zertifizierte Fachpersonen wie Architekten, Innenarchitekten, Schornsteinfeger, Bauingenieure und natürlich Energieberater. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss die Hausverwaltung den Energieausweis beantragen, die Kosten werden unter den Eigentümern geteilt. Wenn Sie Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu, wir helfen Ihnen weiter! Hier geht es zu unserer Kontaktseite.
Quellen: bundesbaublatt.de, haufe.de, baulinks.de, co2online.de