Zu einem richtigen Winter gehört Schnee und das ewige Thema Schnee räumen. Jeden Winter stellen wir uns die Frage: Wer räumt den Schnee weg? Wann und was genau müssen wir tun? Was passiert, wenn wir uns nicht darum kümmern? Ein Überblick:

Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden für die Sicherheit der Gehwege verantwortlich. Sie übertragen diese Pflicht gerne per Satzung auf die Grundstückseigentümer, die sich oft verantwortlich für ihren Zuweg fühlen. Das ist gut und richtig, denn so vermeiden sie eine Menge Unfälle. Wie sieht die rechtliche Lage dazu aus?

Ihre Pflichten bei Schnee und Eis

Grundsätzlich müssen Sie bei Schnee und Glätte regelmäßig von 7 bis 20 Uhr Schnee räumen. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit ist aber niemand gezwungen, bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen. An Sonn- und Feiertagen schlafen Sie ruhig eine Stunde länger. Vorbeugend zu streuen ist sinnvoll, wenn sich über Nacht Glatteis bildet. Dies ist aber keine feste Regel, fragen Sie am besten bei Ihrer Gemeinde nach. Dort erfahren Sie alle Einzelheiten.

Sind Sie Eigentümer eines Eckgrundstücks? Dann müssen Sie alle Gehwegen räumen, nicht nur die Eingangsseite. Ein rutschiger Zugang zu Tiefgaragen ist gefährlich. Achten Sie darauf, dass Passanten ihn gefahrlos betreten können. Haben Sie ein steiles Dach? Dann denken Sie an Dachlawinen. Die Schneelast kann so groß werden, dass das Dach einstürzt.

Die Verwendung von Streusalz ist in den meisten Städten verboten. Sie müssen auf Sand, Sägespäne oder anderes umweltverträgliches Streugut zurückgreifen. Auf Treppen, starken Steigungen sowie bei Glatteis ist eine Beimischung von 25 Prozent Streusalz erlaubt. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeinde.

 

Wer haftet bei Unfällen zum Thema Schneeräumen?

Schneeräumpflicht

In Gemeinschaften ist es sinnvoll, die Pflicht zum Schnee räumen sinnvoll aufzuteilen

 

Stürze wegen Glatteis und nicht geräumten Wegen führen zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Davon entbindet uns auch kein Warnschild mit dem Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“. Dieses verlangt von Passanten lediglich eine besondere Vorsicht. Die neuere Rechtsprechung verlangt zunehmend mehr Eigenverantwortlichkeit. Fußgänger dürfen nicht darauf vertrauen, dass Sie überall lückenlos räumen und streuen. Sind sie unachtsam, tragen sie eine Mitschuld.

Besser ist es , diesem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen. Räumen Sie Ihre Wege so frei, dass Fußgänger ohne große Anstrengung passieren können. Der Hauseigentümer haftet auch für Schäden, die durch eine Dachlawine entstehen, wenn er nicht ausreichend vorgesorgt hat. Befestigen Sie daher ein Schneefanggitter oder Ähnliches.

Sollte es doch einmal zu einem Unfall kommen, bitten Sie Ihre Versicherung um Hilfe. Als Mieter fragen Sie Ihre private Haftpflichtversicherung, als Vermieter die Haus- und Gebäudeversicherung. Aber soweit muss es nicht kommen: Beugen Sie vor und bleiben Sie auf der sicheren Seite!

 

Muss ich selber Schnee räumen?

Als Hauseigentümer können Sie die Streu- und Räumpflichten durch Hausordnung oder Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Trotzdem bleibt Ihnen eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Klären Sie in Ihrem Mietvertrag, wer die Kosten für Arbeitsgeräte und Streumaterial trägt. Übertragen Sie den Winterdienst einer externen Firma, können Sie die Kosten den Mietern als Nebenkosten in Rechnung stellen.

Gebrechliche Senioren brauchen den Winterdienst nicht zu erfüllen, auch wenn sie laut Mietvertrag hierzu verpflichtet sind. Wenn sie weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Arbeiten finden, haftet der Eigentümer.

Für Ihr selbstgenutzes Eigenheim können Sie eine dritte Person mit den genannten Arbeiten beauftragen. Die Lohnkosten dafür können Sie bis zu einer Grenze von 1.200 Euro im Jahr direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. (Haushaltsnahe Dienstleistung)