Das Jahr 2019 bringt beim Mietrecht einige Änderungen mit sich. Der Bundestag stimmte am 30. November 2018 der geplanten Änderung im Mietrecht zu. Wohnungen sollen trotz steigender Mietpreise bezahlbar bleiben. Änderungen finden wir im Bereich der Mietpreisbremse (Verschärfung) und der Modernisierungsumlage (Senkung).
Achtung bei überhöhten Modernisierungskosten
Anstelle von elf Prozent dürfen zukünftig nur acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden (jährliche Umlage). Somit kappt man im Mietrecht die Modernisierungsumlage. Dies gilt bundesweit, nicht nur für Ballungsräume mit hohen Mieten. Damit die Modernisierung die Mieter Modernisierung nicht zu stark belastet, darf der Vermieter die monatliche Miete nach einer Modernisierung um höchstens drei Euro pro m² erhöhen. Und zwar innerhalb von sechs Jahren. Bei Wohnungen mit einer Miete bis zu sieben Euro pro m² liegt die Kappungsgrenze bei zwei Euro.
Vermieter, die versuchen, ihre Mieter durch Luxussanierungen „herauszumodernisieren“, müssen künftig mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Dabei soll bereits die missbräuchliche Ankündigung von Luxussanierungen unter Strafe gestellt werden. Ferner dürfen Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen.
Zulässige Mieterhöhung beim Mietrecht 2019
Vermieter müssen künftig vor dem Abschluss eines Mietvertrages unaufgefordert die Miete des Vormieters benennen. Dadurch soll eine Transparenz für Neumieter erreicht werden. Der zukünftige Mieter soll nachprüfen können, ob die verlangte Miethöhe zulässig ist. Generell dürfen Vermieter in Gebieten mit Wohnungsknappheit bei Neuvermietungen nur bis zu zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.
Damit man Investoren jedoch nicht abschreckt, gilt die Mietpreisbremse nicht für Neubauten. Sie bezieht sich nur auf die Wiedervermietung von Bestandswohnungen. Die einzelnen Bundesländer entscheiden, auf welche Städte und Regionen die Mietpreisbremse zutrifft. Wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist, zeigt der qualifizierte Mietspiegel.
Wie hoch darf die Miete laut aktuellem Mietrecht sein?
RE/MAX Living Immobilien in München-Trudering und Haarrät jedem Vermieter, sich über die Obergrenze bei den Mietpreisen zu informieren. Ansonsten besteht die Gefahr, Rückzahlungsforderungen zu erhalten. Beruft der Vermieter sich auf die Ausnahmen von der Mietpreisbremse (z. B. wegen einer Modernisierung), muss er die Gründe dafür unaufgefordert vorlegen. Wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns an, denn wir helfen Ihnen gerne. Hier geht es zu unserer Kontaktseite.
Für Mieter wird es in Zukunft einfacher, Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu rügen. Nach bisheriger Rechtslage musste der Mieter eine qualifizierte Rüge erheben. Diese musste die Tatsachen enthalten, die zur Beanstandung der Miethöhe führten. Nun soll eine einfache Rüge ausreichen. Wenn sich der Vermieter auf eine Ausnahme beruft, muss der Mieter künftig hierauf verweisen. Unterbreitet der Vermieter keine Angaben, reicht eine Rüge ohne Begründung. Auch zukünftig können Mietpreiszahlungen nur zurückgefordert werden, die nach der Rüge fällig wurden.
Hinterlasse einen Kommentar