Sie kennen die Klausel sicherlich vom Autokauf: „Gekauft wie gesehen“. Sie sichert den Haftungsausschluss bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern. Aber Vorsicht! Solche Klauseln sind kein Freifahrtschein. Denn sie schützen private Verkäufer nicht immer vor Schadensersatzansprüchen.
Die Offenbarungspflicht des Verkäufers
Beim Verkauf einer Immobilie hat der Verkäufer die sogenannte Offenbarungspflicht. Auch mit der Klausel „gekauft wie gesehen“. Das heißt, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn nicht offenlegt, muss er für ihn haften. Es gibt wenige Altbauten, die frei von Mängeln sind. Diese fallen bei einer Hausbesichtigung nicht immer ins Auge. Trotzdem rät die „Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht ARGE“ Immobilienverkäufern, bauliche Mängel offenzulegen.
Feuchtigkeitsschäden führen zum Beispiel häufig zu Anfechtungen des Kaufvertrages. Begründung ist die sogenannte arglistige Täuschung. Der Verkäufer beruft sich dann normalerweise darauf, dass der Käufer die deutlich sichtbaren Schimmelflecken hätte sehen müssen. Arglistiges Handeln läge vor, wenn die Flecken an der Wand hinter einer Tapete verborgen werden.
Was bedeutet die Klausel “Gekauft wie gesehen”?
Der Verkäufer schließt mit dem Haftungsausschluss „gekauft wie gesehen“ grundsätzlich die Gewährleistung für Mängel aus, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung auffallen würden. Darunter versteht man die zumutbarere Untersuchung der Kaufsache ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen. Wir raten zu einem Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag, denn das ist beim Verkauf gebrauchter Immobilien unter Verbrauchern üblich.
Verkäufern raten wir darüber hinaus, keine Garantien zu geben. Welche Altimmobilie gibt es, die gänzlich mangelfrei ist? Der Bundesgerichtshof steckt mit Urteil vom 4. April 2014 (Az. V ZR 275/12) die Grenzen der Haftung ab. Danach haftet der Verkäufer für die Kosten der Sanierung zur Mangelbeseitigung. Es gibt dabei eine Grenze der Unverhältnismäßigkeit. Diese tritt ein, wenn zum Beispiel die Reparatur mehr kostet, als das Haus im mangelfreien Zustand wert ist.
Offenlegung der Mängel
Der Verkäufer schuldet die Aufklärung über offenbarungspflichtige Mängel. Das sind sachliche Mängel, wie eine Überflutungsgefahr, Asbestmaterialien oder Hausschwammbefall. Gewährleistungsrechte entfallen, wenn dem Käufer der Mangel bekannt ist. Das muss der Verkäufer vor Gericht beweisen können. Deshalb empfehlen wir, die Aufklärung sorgfältig zu dokumentieren, zum Beispiel im notariellen Kaufvertrag.
Die üblichen Formulierungen “Gekauft wie gesehen” oder “Gekauft wie es steht und liegt” unterscheiden sich rechtlich nicht. Es handelt sich bei beiden nicht um einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung! Vielmehr schließen Sie die Gewährleistung nur für offensichtliche Mängel aus. Ob der Käufer die Immobile tatsächlich auf offensichtliche Mängel untersucht hat, spielt dabei keine Rolle.
Gekauft wie gesehen: Was sind offensichtliche Mängel?
Hier sind ein paar Beispiele für offensichtliche Mängel, um Ihnen eine Idee zu geben:
- Abblätternder Putz
- sichtbare Risse in der Fassade
- Defekte Wasserleitungen
- Deutliche Lärmbelästigungen
- Undichtes Dach
- Schimmel an Wand und Decke
Ein paar Beispiele für versteckte Mängel:
- Altlasten auf dem Grundstück, Asbest im Gebäude
- Defekte Gasleitungen
- Schimmel hinter Tapeten verborgen
- Gesundheitsschädliche Materialien
Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?
Bei tatsächlichen Mängeln kann der Käufer folgende Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer geltend machen:
- Mängelbeseitigung (Sanierung oder Reparatur)
- Minderung des Kaufpreises
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Schadensersatz
Rechte bei generellem Ausschluss der Gewährleistung
Bei einem generellen Gewährleistungsausschluss hat der Käufer normalerweise keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer, doch jede Regel hat ihre Ausnahmen:
Bei arglistiger Täuschung (§ 444 BGB) steht dem Käufer das Recht zu, den Kaufvertrag anzufechten. Eine arglistige Täuschung setzt die Aufklärungsverpflichtung über den versteckten Mangel voraus. Bei der arglistigen Täuschung trägt der Käufer die Beweislast.
Der Käufer darf sich auf Gewährleistung berufen, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Immobilie vereinbart ist. Diese Vereinbarung verdrängt jeden Gewährleistungsausschluss. (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 96/12)
Der sichere Hausverkauf
Wie Sie sehen, gibt es viel zu wissen. Zögern Sie bei Fragen nicht, uns zu kontaktieren. Gerne beraten wir Sie oder stellen den Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt her. Lassen Sie sich bei einem geplanten Hausverkauf von einem RE/MAX-Fachmann unterstützen, denn er analysiert Ihre Immobilie und bereitet die Verkaufsunterlagen vor. Er führt die Verkaufsverhandlungen professionell bis zum erfolgreichen Notartermin. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches und kostenloses Beratungsgespräch. Hier geht es zu unserer Kontaktseite.
Sehr interessanter Artikel.
Der Besichtigungstermin und der Übergabetermin der Immobilie liegen in der Regel ja mehrere Wochen auseinander.
Wie verhält sich Gekauft wie gesehen (zum Besichtigungstermin). Bzw. wie weißt der Verkäufer nach, dass der „abgeplätterte Putz“ bereits zur Besichtigung vorhanden war und nicht erst zwischen Besichtigung u. Übergabe entstanden ist?
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihre interessante Frage. In der Regel gilt, dass die Beschaffenheit der Immobilie den Zustand bei der Übergabe haben soll, wie zum Zeitpunkt der Besichtigung. Um augenscheinliche Beschädigungen oder Mängel mit Zeitpunkt zuzuordnen, sollte bei Kaufentscheidung nochmals besichtigt werden. Solche Dinge „wie Putz abgeblättert“ sollte man dann am besten dokumentieren. Hier sind für den Nachweis des Zeitpunkts z.B. Fotos mit der Abbildung des evtl. Schadens/Zustands zusammen mit der Titelseite der aktuellen Tageszeitung möglich. (Datumsnachweis)
Tatsächlich sehr interessant zu lesen! In meinem konkreten Fall ist es so dass jetzt zwei Wochen vor Einzug von mir festgestellt wurde (der Besichtigungtermin war bereits im Mai 2018) dass die Dusche wenn das Wasser länger als 2 Minuten läuft sehr schwer abläuft – bei der Besichtigung wurde nur kurz das grundsätzliche funktionieren getestet.
Sind nun in Kontakt mit dem Verkäufer – der jedoch verweist eben auf „gekauft wie gesehen“ – ist es nun meine Aufgabe, oder die des Verkäufers, die Rohre entsprechend entpumpen zu lassen?
Sehr geehrter Herr Alexander,
das ist sicherlich sehr ärgerlich und leider nicht pauschal zu beantworten. Wichtig wäre zu wissen, was genau den Abfluss behindert. Vielleicht ist es ja nur eine Kleinigkeit, die Sie schnell und günstig beheben können.
Falls nicht, tragen Sie als Käufer die Beweislast für ein eventuell arglistiges Handeln des Verkäufers.
„Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt, wobei es genügt, dass er die den Fehler begründenden Umstände kennt …Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte“ (st. Rspr. des BGH – vgl. BGH NJW 2007, 835, 836).
Zum Beweis der Tatsache, dass der Verkäufer den Mangel kannte, sollten Sie die Ausführungen des Rohrspezialisten anführen. Um die Erfolgsaussichten in der Sache zu erhöhen, sollten Sie ein Gutachten eines Sachverständigen einholen, der sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Vorbesitzer Kenntnis von dem Mangel haben musste und vor allem wann der Mangel zuletzt akut gewesen sein muss.
Liegen Ihnen dann entsprechende für Sie günstige Feststellungen eines Sachverständigen vor, können Sie entsprechende Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Bitte beachten Sie: Da wir keine Rechtsberatung durchführen können und dürfen, stellen unsere Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Orientierung dar! Sie ersetzen keinesfalls den Gang zu einem Anwalt. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu unserem Partner-Anwalt Herrn Michael Waxenberger her, der Sie rechtssicher und unkompliziert beraten kann.
Ich finde Ihre Seite sehr informativ. Meine Eltern, mittlerweile 80 Jahre alt haben ihr altes Haus verkauft. Gekauft wie besehen. Das Geld ist mittlerweile auf einem Anderkonto bei der Notarin. Nun reißt der Käufer Wände ein, weil er die Räume doch anders nutzen möchte, was ja sein gutes Recht ist. Er hat nun aber festgestellt, daß die Wasseruhr im Keller und die Leitungen dort nicht mehr sein dürfen und erwartet von meinen Eltern, daß sie sich an den Kosten beteiligen. Die sind aus allen Wolken gefallen, da sie keine Ahnung hatten, daß dem so ist. Was können sie tun.
Sehr geehrte Frau Otto,
das ist ja wirklich ärgerlich, was Ihren Eltern da passiert ist. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen. Wir selber dürfen leider keine rechtliche Beratung ausüben, geben Ihnen aber gerne die Kontaktdaten unseres Partneranwalts Herrn Michael Waxenberger. Am besten, Sie klicken auf diesen Link: https://remax-living.de/kooperationen, dort sehen Sie mehr Informationen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Verhandlung mit Ihrem Käufer.
Herzliche Grüße, Angela Wowra, REMAX Living Immobilien
Guten Tag,
wir haben vor einem Dreivierteljahr unser Reihenmittelhaus aus dem Jahr 1987 vom Verkäufer übernommen und nun im Laufe der Monate gewisse Mängel in der Bauausführung des Gebäudes fest gestellt. Zum einen führen wir seit ca. 3,5 Monaten einen Kampf mit dem linken Nachbarn, da wir mittlerweile flächendeckend über den Tag seinen Fernseher durch unsere Wand hindurch hören können (zu diesem Zeitpunkt hat er sich eine Dolby-Surround-Anlage angeschafft). Er meint, dass wir damit leben müssten. Bei der näheren Recherche haben wir heraus gefunden, dass die Haustrennwände jeweils aus einem 17,5er Porenbetonstein bestehen, und sich dazwischen lediglich eine Trennfuge von nur 2 cm befindet, und das ganze auch noch ohne jegliche Dämmung. Also baulich eher unzureichend ausgeführt. Des weiteren wollen wir das Bad neu machen lassen und sind dabei auf den Mangel gestoßen, dass damals im gesamten OG kein schwimmender Estrich vergossen wurde. Wir hatten uns bereits gewundert, warum wir im Wohnzimmer so ziemlich jedes Geräusch aus dem darüber liegenden Schlafzimmer hören können. In wie weit handelt es sich hierbei um versteckte und bewusst verschwiegene Baumängel? Unser Hausverkäufer wusste definitiv davon, da er das direkt bestätigt hat als wir ihn nachträglich darauf angesprochen haben. Außerdem haben die damaligen Bauherren diese Reihenhäuser nahezu selbst erbaut unter Aufsicht eines Architekten. Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Guten Tag Frau Myers,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Wir haben über Ihr Thema diskutiert und verstehen Ihre unglückliche Situation. Bei solchen Fällen ist immer Vorsicht und Umsicht geboten, damit man nicht falsch reagiert. Außerdem kommt es immer auf den Einzelfall und die Details an. Ich möchte Ihnen vorschlagen, unseren Kooperationspartner Herrn Dr. Michael Waxenberger zu kontaktieren. (Telefon: +49 89 – 71 05 16 0, E-Mail: michael.waxenberger@mosler-partner.com, http://www.mosler-partner.com). Er steht Ihnen für ein kostenfreies und unverbindliches Gespräch zur Verfügung und kann Ihnen vielleicht schon einen wichtigen Tipp geben. Auf alle Fälle drücken wir Ihnen die Daumen und wünschen gutes Gelingen! VG Angela Wowra
Ich möchte mein Haus verkaufen. Baujahr 1972. Die Wasserleitungen sind noch die ersten. Ein Mangel ist mir nicht bekannt. Muss ich trotzdem dafür haften wenn in zwei oder drei Jahren ein Mangel auftritt?
Frage zwei : Das Haus ist nicht isoliert und man muss schon gut lüften. Tut man das nicht gibt es zwei Stellen im Haus wo Schimmel auftritt weil sich die Feuchte aus der Raumluft sich an der Tapete niederschlägt. Wäre das ein Mangel oder muss der Käufer das mit einkalkulieren da das Haus älteren Baujahres und nicht isoliert ist?
Sehr geehrter Herr Thieliant,
da wir als Immobilienmakler keine Rechtsauskunft geben dürfen, habe ich unseren Kooperationspartner Herrn Dr. Michael Waxenberger von der Kanzlei Moser+Partner in München dazu befragt. Im Folgenden finden Sie seine Antwort:
„Sofern Sie – was üblich ist – im notariellen Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, sind Sie für einen solchen Mangel nicht verantwortlich. Eine Verantwortung würde nur dann zum Tragen kommen, wenn Ihnen der Mangel bekannt ist und Sie diesen arglistig verschweigen. Der üblicherweise formulierte Gewährleistungsausschluss (gekauft wie gesehen; gekauft wie es steht und liegt) beinhaltet auch für den von Ihnen beschriebenen Mangel einen Haftungsausschluss.
Die Frage nach der Lüftung und sofern diese nicht durchgeführt werden wird, eines etwaigen Schimmelbefalls würde ich mit dem Käufer kommunizieren, auch dann sind Sie, sofern der Käufer dies akzeptiert, für einen solchen „Mangel“ nicht verantwortlich. Sie haben dann diese Beschaffenheit als vertragliche Beschaffenheit vereinbart, ein Mangel im rechtlichen Sinne liegt dann eben nicht vor.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.“
Gerne können Sie auch direkt Kontakt mit Herrn Dr. Waxenberger aufnehmen, seine Kontaktdaten finden Sie hier: https://remax-living.de/kooperationen/
Wir wünschen Ihnen alles Gute und danken Ihnen ganz herzlich für Ihr Vertrauen.
Sehr geehrte Frau Myers,
Ich habe eine Eigentumswohnung aus dem Baujahr 1961 erworben. Bei den Besichtigungen wurde ich auf die Holzdecke und die Hellhörigkeit der Immobilie hingewiesen. Seit meinem Einzug habe ich jedoch auch feststellen müssen, dass Busse und LKWs, welche mit überhöhter Geschwindigkeit an dem Objekt vorbei fahren, den Boden zum vibrieren (merkbar vor allem im Bett) bringen. Hat der Verkäufer, welcher die Wohnung selbst bereits bewohnte, einen Mangel arglistig verschwiegen? Kann ich vom Kaufvertrag zurück treten.? Die Hausverwaltung hält dieses Phänomen für „Konstruktionsbedingt“.
Sehr geehrter Herr R,
leider dürfen wir keine Rechtsauskunft geben. Aber Sie können sich gerne direkt an unseren Kooperationspartner Herrn Dr. Waxenberger wenden, seine Kontaktdaten finden Sie hier: https://remax-living.de/kooperationen/ Die Frage ist in Ihrem Falle, ob Sie den Mangel bei der Besichtigung nicht hätten bemerken können/müssen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und drücken die Daumen, dass die Sache für Sie gut ausgeht!
Vielen Dank für den tollen Beitrag. Gut zu wissen, das der Verkäufer die sogenannte Offenbarungspflicht beim Verkauf einer Immobilie hat, auch mit der Klausel “gekauft wie gesehen”. Danke für den Hinweis, dass dies bedeutet, dass der Verkäufer für einen Mangel haftet, wenn er ihn kennt und ihn nicht offenlegt. Ich möchte gerne mein Haus verkaufen und möchte natürlich ungerne solche Fehler machen. Deswegen suche ich nun nach einem Unternehmen in Rheinfelden, die mich beim Verkauf der Immobilie unterstützen können.
Sehr geehrte Frau Meyer,
besten Dank für Ihren netten Kommentar! Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu einem Immobilienmakler in Ihrer Nähe her, wenn Sie möchten.
Beste Grüße
Angela Wowra
wir haben ein Haus gekauft – gekauft wie gesehen. Beim Besichtigungstermin waren in allen Fenstern Fliegengitter angebracht.Nach der Übergabe mußten wir feststellen, dass einige
Fliegengitter entfernt wurden. Bei der Übergabe war der Verkäufer sichtlich nervös und auch aggressiv.
Muß er die Fliegengitter herausgeben, denn diese waren alle vorhanden und nicht defekt.
Sehr geehrte Marianne, ich habe unseren kooperierenden Anwalt gefragt. Er sagt, dass er die Kaufurkunde sehen müsste, aber sehr wahrscheinlich wurden die Fliegengitter als bewegliche Gegenden mitverkauft. Dann bestünde also Anspruch auf Eigentumsverschaffung.
Wenden Sie sich gerne direkt an Herrn Waxenberger, seine Kontaktdaten finden Sie hier: https://remax-living.de/kooperationen/.
Mal eine theoretische Frage, die aber tatsächlich relevant sein kann.
Muss man Spuk in einem Haus als Mangel erwähnen?
Es kann ja wohl keinerlei rechtliche Relevanz haben, was die Mehrheit der Science Community oder radikale Sekten wie die GWUP (Laut Zeit, Hochschule Fulda und einem soz. Fachaufsatz eine Sekte) davon halten. Für den Fall dass ein Gutachter hinzugezogen werden sollte, kann das nur ein Parapsychologe sein, und kein Physiker etc..
Es gibt Häuser, da würde es auch selbsternannte „Skeptiker“ keine Woche aushalten.
Das „Black-Monk-House“ In Pontefract England, oder das Dandy-House (die Dandys flohen) in Hinsdale im Bundesstaat New York.
Und natürlich das bekannte Haus in Amityville.
Dort ist Einbildung auszuschließen:
Das ist ein Mangel der ein Haus sogar unbewohnbar machen kann.
Gut möglich dass dies in den USA verpflichtend erwähnt werden muss.
In einer US-Comedyserie wurde das behauptet.
Herzlichen Dank für Ihren interessanten Beitrag, Herr Claren. So einen Fall hatten wir bisher (zum Glück) noch nicht und das Thema ist in Deutschland wohl auch eher unüblich. Was es doch so alles gibt 😉 Falls die Frage mal konkret werden würde, stünde unser Kooperationspartner Dr. Waxenberger gerne bereit, die Sache zu klären. Beste Grüße, Angela Wowra
Hallo ,
wir haben ein altes Haus gekauft , den Kaufvertrag unterschrieben , eine Zahlungsaufforderung ist noch nicht an uns ergangen . Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages hat der Verkäufer und Nocheigentümer die zwar alte , aber noch funktionierende Heizung ( die wir noch weiter betreiben wollten ) ohne Rücksprache mit uns ausgebaut und verschrottet . Es bestand noch Bestandsschutz , der jetzt wegfällt . Muss er den Zustand wie vor dem Verkauf wieder herstellen ? Was er ja nicht mehr kann . Können wir vom Kaufvertrag zurücktreten , da der von uns bei der Unterzeichnung bestandene Zustand des Hauses nicht mehr gegeben ist und auch nicht mehr hergestellt werden kann und damit ein erheblicher Mangel an dem Haus besteht .
Im Kaufvertrag gibt es keine Rücktrittsklauseln , der Verkäufer bestätigt , dass ihm keine versteckten Mängel bekannt sind . Gilt dann die gesetzliche Gewährleistung , denn er hat den Mangel ja verursacht ?
Vielleicht haben Sie eine Antwort für uns ,
mit freundlichen Grüßen ,
Walburga
Sehr geehrte Walburga, oh je, das klingt schlimm.
Wir dürfen leider keine Rechtsberatung machen, aber wenden Sie sich doch gerne an unseren Kooperationspartner Herrn Dr. Waxenberger, er hilft Ihnen gerne weiter! Seine Kontaktdaten finden Sie hier: https://remax-living.de/kooperationen.
Alles Gute und viele Grüße vom RE/MAX Living Team
Wir haben letztes Jahr ein Haus erworben, nach nun einem Jahr stellen wir immer mehr Schäden im Haus fest. Die Dusche war nicht Wasserdicht verarbeitet, beim Tausch der Duschtasse mussten wir die Durchrostung der Unterkonstruktion feststellen, des weiteren Sind die Fugen am Klinker nicht verfugt, wir hatten angenommen, das dies zum Erscheinungsbild des Hauses gehört. Im Winter zog es aus den Steckdosen, das Haus ist zudem von Mäusen befallen. dies hängt anscheinend mit der fehlenden Verfugung der Klinker zusammen. Bei m renovieren hatte ich mich noch gewundert weshalb Klebeband um die Steckdosen geklebt war. Kann man in diesem Fall von Arglistiger Täuschung sprechen?
Guten Tag Herr Fiebus, es tut mir sehr leid, dass Sie so viel Pech mit Ihrem neuen Haus haben. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an unseren spezialisierten Partner-Rechtsanwalt Dr. Michael Waxenberger, der Ihnen in diesem Fall weiterhelfen kann. Seine Kontaktdaten finden Sie hier: https://remax-living.de/kooperationen.
Guten Tag. Meine Frau und ich haben im Juli eine 80qm Eigentumswohnung gekauft. Nun sind die ersten sehr kalten Tage gekommen und wir stellten fest, dass die Heizleistung in der Küche den Raum nicht ausheizt. Selbst nach 2-3 Stunden permanenten Heizens wird der Taum nicht über 17 Grad. Leider wohnen wir über dem ungedämmten Keller und auch die Außenwand ist kalt. Was kann ich tun? Die Heizungsmonteure meinten es sei bei der Heizung alles i.O.
Guten Tag Andreas, vielen Dank für Ihre Anfrage. Das hört sich ja leider nicht so gut an. Vielleicht sollten Sie als erstes einen Gebäude/Energiefachmann hinzuziehen, um die Hintergründe zu erkunden. Wenn Sie rechtlich gegen den Verkäufer vorgehen möchten, können wir Ihnen ein kostenfreies Erstgespräch bei unserem Partneranwalt organisieren. Bitte melden Sie sich noch einmal bei uns, wenn wir den Kontakt herstellen sollen.
Auf alle Fälle wünschen wir Ihnen trotzdem schöne Feiertage und alles Gute!
Sehr geehrte Frau Wowra,
gern hätte ich den Kontakt zu Ihrem Partneranwalt. Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Schiller,
unser Partneranwalt ist Herr Dr. Michael Waxenberger, gerne können Sie sich auf uns berufen. Dies sind seine Kontaktdaten:
MOSLER+PARTNERRECHTSANWÄLTE, Baierbrunner Str. 25, 81379 München
Telefon: +49 89 – 71 05 16 0, E-Mail: michael.waxenberger@mosler-partner.com, https://www.mosler-partner.com
Sehr geehrte Frau Wowra,
gern hätte ich den Kontakt zu Ihrem Partneranwalt. Vielen Dank.
Die Kontaktdaten finden Sie hier: https://remax-living.de/kooperationen/ Berufen Sie sich gerne auf uns!
MOSLER+PARTNERRECHTSANWÄLTE, Baierbrunner Str. 25, 81379 München
Telefon: +49 89 – 71 05 16 0, E-Mail: michael.waxenberger@mosler-partner.com, https://www.mosler-partner.com
Wir wünschen Ihnen alles Gute und drücken die Daumen, dass die Sache gut ausgeht!
Viele Grüße
Angela Wowra
Hallo zusammen, meine Frau und ich haben eine 25 J. alte Wohnung verkauft (12 J. darin gewohnt), der Käufer hat sie nun vermietet und dessen Mieterin bemängelt den Backofen der mitverkauften Küche (25 J. alt). Die Tür schloss nie ganz und es strömte warme Luft aus, was für uns nie ein Problem war, da die Backofenfunktion und die Backergebnisse stets gut waren. Für mich war es kein Mangel da die Funktion gegeben war und nie jemand verletzt wurde. Der Käufer will jetzt, dass wir uns an einem neuen Herd/Backofen beteiligen. Daher meine Frage: Ist es ein Mangel oder nicht? Vielen Dank im Voraus, Hans
Hallo zusammen, meine Frau und ich haben eine 25 J. alte Wohnung verkauft (12 J. darin gewohnt), der Käufer hat sie nun vermietet und dessen Mieterin bemängelt den Backofen der mitverkauften Küche (25 J. alt). Die Tür schloss nie ganz und es strömte warme Luft aus, was für uns nie ein Problem war, da die Backofenfunktion und die Backergebnisse stets gut waren. Für uns war es kein Mangel da die Funktion gegeben war und nie jemand verletzt wurde. Der Käufer will jetzt, dass wir uns an einem neuen Herd/Backofen beteiligen. Daher meine Frage: Ist es ein Mangel oder nicht? Vielen Dank im Voraus, Hans
Hallo Hans, hier dürfen wir leider keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Gerne vermitteln wir Ihnen aber einen Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt, wenn Sie möchten. Viele Grüße vom RE/MAX Living Team!
Ein sehr informativer Beitrag. Vielen, vielen Dank.
Liebe Grüße aus Köln!
Vielen Dank und liebe Grüße zurück!
Man sollte beim Fertighaus Kauf auch aufpassen. Bei so einer Investition würde ich immer einen Sachverständigen beauftragen.