Sie kennen die Klausel sicherlich vom Autokauf: „Gekauft wie gesehen“. Sie sichert den Haftungsausschluss bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern. Aber Vorsicht! Solche Klauseln sind kein Freifahrtschein. Denn sie schützen private Verkäufer nicht immer vor Schadensersatzansprüchen.

Die Offenbarungspflicht des Verkäufers

Beim Verkauf einer Immobilie hat der Verkäufer die sogenannte Offenbarungspflicht. Auch mit der Klausel „gekauft wie gesehen“. Das heißt, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn nicht offenlegt, muss er für ihn haften. Es gibt wenige Altbauten, die frei von Mängeln sind. Diese fallen bei einer Hausbesichtigung nicht immer ins Auge. Trotzdem rät die „Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht ARGE“ Immobilienverkäufern, bauliche Mängel offenzulegen.

Feuchtigkeitsschäden führen zum Beispiel häufig zu Anfechtungen des Kaufvertrages. Begründung ist die sogenannte arglistige Täuschung. Der Verkäufer beruft sich dann normalerweise darauf, dass der Käufer die deutlich sichtbaren Schimmelflecken hätte sehen müssen. Arglistiges Handeln läge vor, wenn die Flecken an der Wand hinter einer Tapete verborgen werden.

Was bedeutet die Klausel “Gekauft wie gesehen”?

Klausel gekauft wie gesehen

Gekauft wie gesehen: Nehmen Sie das Haus unter die Lupe!

Der Verkäufer schließt mit dem Haftungsausschluss „gekauft wie gesehen“ grundsätzlich die Gewährleistung für Mängel aus, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung auffallen würden. Darunter versteht man die zumutbarere Untersuchung der Kaufsache ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen. Wir raten zu einem Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag, denn das ist beim Verkauf gebrauchter Immobilien unter Verbrauchern üblich.

Verkäufern raten wir darüber hinaus, keine Garantien zu geben. Welche Altimmobilie gibt es, die gänzlich mangelfrei ist? Der Bundesgerichtshof steckt mit Urteil vom 4. April 2014 (Az. V ZR 275/12) die Grenzen der Haftung ab. Danach haftet der Verkäufer für die Kosten der Sanierung zur Mangelbeseitigung. Es gibt dabei eine Grenze der Unverhältnismäßigkeit. Diese tritt ein, wenn zum Beispiel die Reparatur mehr kostet, als das Haus im mangelfreien Zustand wert ist.

Offenlegung der Mängel

Der Verkäufer schuldet die Aufklärung über offenbarungspflichtige Mängel. Das sind sachliche Mängel, wie eine Überflutungsgefahr, Asbestmaterialien oder Hausschwammbefall. Gewährleistungsrechte entfallen, wenn dem Käufer der Mangel bekannt ist. Das muss der Verkäufer vor Gericht beweisen können. Deshalb empfehlen wir, die Aufklärung sorgfältig zu dokumentieren, zum Beispiel im notariellen Kaufvertrag.

Die üblichen Formulierungen “Gekauft wie gesehen” oder “Gekauft wie es steht und liegt” unterscheiden sich rechtlich nicht. Es handelt sich bei beiden nicht um einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung! Vielmehr schließen Sie die Gewährleistung nur für offensichtliche Mängel aus. Ob der Käufer die Immobile tatsächlich auf offensichtliche Mängel untersucht hat, spielt dabei keine Rolle.

 

Gekauft wie gesehen: Was sind offensichtliche Mängel?

Maengel am Haus

Offensichtliche oder versteckte Mängel: Ein eklatanter Unterschied

Hier sind ein paar Beispiele für offensichtliche Mängel, um Ihnen eine Idee zu geben:

  • Abblätternder Putz
  • sichtbare Risse in der Fassade
  • Defekte Wasserleitungen
  • Deutliche Lärmbelästigungen
  • Undichtes Dach
  • Schimmel an Wand und Decke

Ein paar Beispiele für versteckte Mängel:

  • Altlasten auf dem Grundstück, Asbest im Gebäude
  • Defekte Gasleitungen
  • Schimmel hinter Tapeten verborgen
  • Gesundheitsschädliche Materialien

Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?

Bei tatsächlichen Mängeln kann der Käufer folgende Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer geltend machen:

  • Mängelbeseitigung (Sanierung oder Reparatur)
  • Minderung des Kaufpreises
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatz

Rechte bei generellem Ausschluss der Gewährleistung

Bei einem generellen Gewährleistungsausschluss hat der Käufer normalerweise keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer, doch jede Regel hat ihre Ausnahmen:

Bei arglistiger Täuschung (§ 444 BGB) steht dem Käufer das Recht zu, den Kaufvertrag anzufechten. Eine arglistige Täuschung setzt die Aufklärungsverpflichtung über den versteckten Mangel voraus. Bei der arglistigen Täuschung trägt der Käufer die Beweislast.

Der Käufer darf sich auf Gewährleistung berufen, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Immobilie vereinbart ist. Diese Vereinbarung verdrängt jeden Gewährleistungsausschluss. (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 96/12)

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