Schöne Adventszeit. Lange haben wir uns darauf gefreut! Nun beginnt das vorweihnachtliche Wettdekorieren. Ganz nach dem Motto: Wer hat das weihnachtlichste Haus? Der eine bevorzugt eine dezente Weihnachtsdekoration, der andere mag es hell, üppig und bunt.

In manch einer Hauseinfahrt stehen Kolonnen an beleuchteten Plastikweihnachtsmännern.  Auf der anderen Straßenseite erklimmt in lebensgroßer Kunststoff-Weihnachtsmann die Hausfassade. Über Geschmack lässt sich streiten. Aber strafbar ist schlechter Geschmack nicht. Im eigenen Bereich darf jeder nach Herzenslust dekorieren. Dazu gehören Wohnung bzw. Haus inklusive Fenster und Balkon. Solange keine Brandgefahr besteht, kann das der Vermieter nicht verbieten.

Fachgerechtes Schmücken der Außenfassade

Beim Dekorieren der Außenfassade sind die örtlichen Gegebenheiten maßgebend, nicht der persönliche Geschmack des Vermieters. So darf der Vermieter die Weihnachtsdekoration nicht mit der Begründung verbieten, sie verschlechtere die Optik des Hauses. Das gilt besonders dann, wenn die Nachbarhäuser auch großzügig geschmückt sind oder die Dekoration dezent im Hinterhof angebracht wird.

Fassadenschmuck ist zulässig, solange sie die Außenwand nicht beschädigt. Befestigen Sie diese sicher, damit der kraxelnde Weihnachtmann einem Schneesturm standhält. Herunterfallende Dekoration birgt ein Unfallrisiko und kann Passanten verletzen. Dafür müssen Sie Sorge tragen, nicht nur bei der Weihnachtsdekoration. Die persönliche Freiheit endet Im Allgemeinen dort, wo sie die Rechte anderer berührt. Da kann die Dekoration noch so schön sein!

Weihnachtsdekoration als eine Frage des guten Geschmacks

Manche Mieter leben ihre Gestaltungsfreude hemmungslos aus. Deshalb kommt es nicht selten zu Streitereien und Klagen. Die vorweihnachtliche Stimmung der Nachbarn sollte jeder respektieren und ein bisschen Toleranz steht jedem gut. Solange die Dekoration nur unsere Augen beleidigt, müssen wir mit Kitsch & Co. leben. Jeder möchte so viel oder wenig dekorieren wie er möchte und es ihm gefällt. Wer mag schon Belehrungen über schön oder nicht schön? Nicht umsonst heißt es „Über Geschmack lässt sich nicht streiten“ oder „die Geschmäcker sind verschieden“.

 Das Maß ist voll: Weihnachtsdekoration

Ein Weihnachtskranz an der Haustür ist üblicherweise erlaubt. Nachbarn müssen es jedoch nicht akzeptieren, wenn sich die Dekorationen auf das Treppenhaus und den Hausflur ausdehnen. Wenn Sie über weihnachtliche Deko steigen müssen, um in Ihre Wohnung zu kommen, hat der Nachbar dann doch etwas übertrieben. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch überschritten, wenn die Festbeleuchtung das Schlafzimmer des Nachbarn taghell erleuchtet. Manch einer wird aufgrund singender Rentiere oder blinkender Lichterketten um den Schlaf gebracht. Das ist eine Störung, die Sie nicht akzeptieren müssen.

Bei solchen Beeinträchtigungen Ihrer Gesundheit können Sie verlangen, dass die Beleuchtung ab 22 Uhr ausgeschaltet wird. Am besten, Sie sprechen den Nachbarn freundlich darauf an, denn wahrscheinlich ist er sich der Störung gar nicht bewusst. Andersherum raten wir Ihnen, auf die ein oder andere Lichterkette zu verzichten, um den Nachbarn nicht zu stören. So gehen Sie sicher, die vorweihnachtliche Stimmung der Nachbarschaft nicht zu gefährden. Trinken Sie lieber einen Glühwein zusammen! Die RE/MAX-Makler wünschen Ihnen eine schöne und friedliche Adventszeit!